Energieausweise
Neben der Erstattung von Verkehrswertgutachten stelle ich auch Energieausweise für Wohn- und Nichtwohngebäude aus.
Seit dem 1. Mai 2014 gilt für alle Wohngebäude in Deutschland die "Ausweispflicht". Der Eigentümer muss bei Vermietung und Verkauf seiner Immobilie den Energieausweis Mietern und Käufern zugänglich machen. Seit dem 1. Mai 2014 gilt auch für Nichtwohngebäude die "Ausweispflicht". Ausnahme: Für Baudenkmäler muss kein Energieausweis ausgestellt werden (Quelle: DENA).
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) löste die Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) ab und fasste diese zusammen. Ihre erste Fassung trat am 1. Februar 2002 in Kraft, die zweite Fassung 2004. Nach den Energieeinsparverordnungen 2007 und 2009 ist nunmehr die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014) seit dem 01.05.2014 gültig.
Es gibt folgende Arten von Energieausweisen:
Energieverbrauchsausweis:
Ausstellung auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs des Gebäudes mit Hilfe der Verbrauchsdaten von mindestens drei
aufeinander folgenden Abrechnungsperioden.
Energiebedarfsausweis:
Ausstellung auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs des Gebäudes. Einen Bedarfsausweis braucht man für
Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde. Es sei denn, beim Bau
selbst oder durch spätere Modernisierung wird mindestens das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977
erreicht. In einem solchen Fall ist auch ein Verbrauchsausweis zulässig.
Beide Arten der Energieausweise besitzen eine Gültigkeit von 10 Jahren.
Bei Interesse treten Sie bitte mit mir in Kontakt, ich werde Ihnen gern ein individuelles Angebot unterbreiten.
Hier ein Auszug (anonymisiert) aus einem von mir erstellten Energieausweis
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