Sachverständiger

Die Berufsbezeichnung "Sachverständiger" ist in Deutschland gesetzlich nicht geschützt, d.h. dass sich jeder "Sachverständiger" nennen darf, der Sachkunde durch ein für das Fachgebiet geeignetes Hochschulstudium mit Abschluss sowie mehrjährige Berufserfahrung bzw. Weiterqualifizierung auf dem entsprechenden Gebiet erworben hat. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der "besonderen Sachkunde".

Aber woran erkennt man nun einen "Sachverständigen", der über "besondere Sachkunde" verfügt?

Im Gegensatz zur allgemeinen Bezeichnung "Sachverständiger" ist die Bezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" nach §132a StGB gesetzlich geschützt. Die gesetzliche Grundlage für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen findet sich in § 36 der Gewerbeordnung (GewO).

Ein Bewerber für den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auf dem Gebiet der Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken muss bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer ein Bewerbungsverfahren durchlaufen. In diesem wird die persönliche und fachliche Eignung zur Erstellung von Gutachten sowie der erheblich über dem Durchschnitt liegende Sachverstand mit sehr hohem Maßstab im jeweiligen Fachgebiet geprüft wird. Dies beinhaltet eine schriftliche und eine mündliche Sachkundeprüfung sowie das Einreichen von mindestens 7 Gutachten verschiedener Objektarten (einschließlich der Bewertung von Rechten bzw. Lasten und der Ausweisung des Beleihungswertes).

Schließlich hat der Sachverständige einen Eid zu leisten, wonach er seine Sachverständigentätigkeit unabhängig, weisungsfrei, persönlich und unparteiisch ausführt und seine Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstattet. Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen nach den einschlägigen prozessualen Vorschriften vorwiegend öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige heranziehen und andere Personen nur dann beauftragen, wenn besondere Umstände es erfordern.

Wenn Sie sich also an einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wenden, können Sie ein hohes Maß an Fachkenntnissen annehmen, da er seine überdurchschnittliche Fachkunde gegenüber einer Bestellungskörperschaft nachgewiesen hat. Zudem unterliegt der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige einer regelmäßigen Überprüfung durch die Bestellungskörperschaft.